Neuland

Meine Mandantin hat sich von ihrem Ehemann getrennt. Er zog daraufhin aus. Zum Abschied hat er sie verprügelt und ihr Notebook und diverse persönliche Unterlagen mitgenommen. Es versteht sich von selbst, dass er seitdem natürlich auch keinen Unterhalt zahlt. Auch nicht für die drei kleinen Kinder der Familie.

Meine Mandantin, die nur knapp 700 EUR verdient, hat mich deshalb beauftragt, ihr schnell zu helfen.

Ich habe daher beim Familiengericht eine einstweilige Anordnung beantragt – gerichtet auf Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, Wohnungszuweisung und Herausgabe des persönlichen Eigentums der Mandantin. Um die Kosten für das Verfahren möglichst gering zu halten, habe ich, selbstlos wie nur Anwälte sind, alle Antragsbegehren in einen einzigen Antrag gepackt.

Heute morgen rief mich der zuständige Familienrichter an: Es sei zwar nachvollziehbar und prozessual zulässig, mehrere verschiedene Anträge in eine Sache zu packen – aber leider könne die Gerichts-EDV das so nicht verarbeiten. Das habe bisher auch noch kein anderer Anwalt so gemacht. Er habe nun jedenfalls drei verschiedene Aktenzeichen daraus gemacht und müsse sich etwas einfallen lassen, wie er die verschiedenen Verfahren kostentechnisch wieder zusammenfassen könne. Aber das sei ja nicht mein Problem.

Offensichtlich habe ich mit einem ökonomisch gedachten Antrag Neuland im Bereich der Justiz-IT betreten. Ich bin gespannt, wie das Gericht das Problem nun löst.

Wird Fotoklau preiswerter?

Nachdem das Landgericht Köln bereits die einmalige Verwendung fremder Fotos im Rahmen einer privaten eBay-Auktion als Bagatellverletzung im Sinne des § 97a Abs. 2 UrhG betrachtet hat, hat nun das Oberlandesgericht Köln in einer Entscheidung vom 22.11.2011 (Az.: 6 W 256/11) den Streitwert für die unerlaubte Verwendung eines Lichtbildes auf 3.000 EUR festgesetzt. Das ist erwähnenswert, weil das OLG Köln nach bisheriger Rechtsprechung immer einen Streitwert von 6.000 EUR für angemessen erachtet hat – dieser wurde nun glatt halbiert.

Die Entscheidung des OLG Köln bezieht sich allerdings lediglich auf die Verwendung in einer privaten oder kleingewerblichen Auktion und auch nur auf Lichtbilder gem. § 72 UrhG. Lichtbildwerke gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG sind davon also ausgenommen.

Wie verhält sich die Entscheidung des OLG Köln nun zu der oben genannten Rechtsprechung des LG Köln?

Das Landgericht hatte lediglich über die von dem Rechtsverletzer zu erstattenden Kosten für die Abmahnung der Urheberrechtsverletzung zu entscheiden. Da das Gericht eine Bagatellverletzung nach § 97a Abs. 2 UrhG erkannte, wurden diese – unabhängig vom Streitwert – auf lediglich 100 EUR reduziert.

Das Oberlandesgericht hingegen musste über einen Unterlassungsanspruch wegen nicht genehmigter Verwendung eines Lichtbildes entscheiden. Es ging hier also nicht um die Höhe der zu erstattenden Abmahnkosten, sondern um den der Abmahnung zugrundeliegenden Rechtsverstoß und die daraus resultierende Rechtsfolge der zukünftigen Unterlassung. Die beiden Entscheidungen widersprechen sich also nicht.

Bildersturm

Mein Schreiben an den Springer-Verlag, mit dem ich mir die Zustellung einer Gratis-Bild-Zeitung verbeten habe, ist auf unerwartet große Resonanz gestoßen. An dieser Stelle möchte ich einmal auf andere Beiträge zu der Thematik hinweisen:

Tagesspiegel

Kölner Stadtanzeiger

Junge Welt

Werben und Verkaufen

Kress – der Mediendienst

law blog

LBR Blog

Fette-Henne

Natürlich geht es mir nicht darum, dem Springer-Verlag den Geburtstag zu vermiesen. Ich gehe auch nicht „gegen Bild-Geburtstag vor„. Ich bin nicht größenwahnsinnig. Ich möchte eben nur nicht mitfeiern.

Interessantweise ist die ursprüngliche Ankündigung des Springer-Verlages, das Blatt am 23.06.2012 allen Haushalten in Deutschland gratis zustellen zu lassen und auch Werbeverweigerer damit zwangszubeglücken mittlerweile auis dem Internet verschwunden: Man findet sie nur noch in den Google Docs.

Möglicherweise ist dem Verlag die Aktion ja doch zu teuer geworden, möglicherweise will man weiteren Protesten den Wind aus den Segeln nehmen. Aber: Die Aktion wurde ja bereits angekündigt und vielleicht sind ja auch bereits schon alle Werbeflächen verkauft, so dass die Webseite nicht mehr notwendig war. Solange der Verlag nicht erklärt, dass die BILD-Zeitung nicht ungefragt in jeden privaten Briefkasten gesteckt wird, steht zu befürchten, dass genau dies am 23.06. passieren wird.

Aber vielleicht äußert sich der Springer-Verlag nun einmal, wie er sich das nun weiter vorstellt. Denn die Beachtung hunderter oder tausender Widersprüche dürfte keine unbeachtliche logistische Herausforderung darstellen.

Ich bleibe am Ball.

Ablauf einer einvernehmlichen Ehescheidung

Sind sich Eheleute einig, dass die Ehe möglichst schnell und preiswert geschieden werden soll und keine streitigen Punkte zu klären sind (z.B. Unterhalt, Sorgerecht etc.), empfiehlt sich die Beauftragung eines Anwaltes, der für den Antragsteller die Scheidung einreicht. Denn nur der Antragsteller muss im Verfahren anwaltlich vertreten sein. Es reicht aus, wenn der andere Ehegatte lediglich die Zustimmung zur Scheidung erklärt – dafür benötigt er keinen Anwalt. In der Regel teilen sich die Eheleute dann die Kosten des Anwalts.

  • Kosten

Die Kosten für ein Scheidungsverfahren setzen sich aus Anwalts- und Gerichtskosten zusammen.

Die Gerichtskosten berechnen sich nach dem FamGKG, die Anwaltskosten nach dem seit dem 01.07.2004 geltenden Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Bemessungsgrundlage ist dabei grundsätzlich der Verfahrenswert des Scheidungsverfahrens nebst Folgesachen. Dieser berechnet sich nach der Summe des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten. Hinzu treten die Verfahrenswerte für den Versorgungsausgleich und etwaiger Unterhaltsansprüche. Die Summe ergibt den Gesamtverfahrenswert, der den Gerichts- und Anwaltskosten zugrundezulegen ist.

Mit einem Scheidungskostenrechner lassen sich die voraussichtlichen Kosten einer Scheidung schnell und einfach ermitteln.

  • Antrag

Der Antrag auf Ehescheidung (oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft) wird von dem beauftragten Anwalt beim örtlich zuständigen Amtsgericht eingereicht. Die Zuständigkeit richtet sich dabei zunächst nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort beider Eheleute, in der Regel also die Ehewohnung. Ist diese bereits aufgegeben, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ehepartner mit ggfl. Kindern lebt.

Dem Antrag ist eine Kopie der Heiratsurkunde beizufügen. Außerdem müssen die Daten der Parteien angegeben werden (Geburtstage, Kinder, Einkommen, Wohnort, Trennungszeitpunkt usw).

  • Versorgungsausgleich

Nach Eingang des Scheidungsantrages holt das Familiengericht die zur Durchführung des Versorgungsausgleichs notwendigen Informationen bei den Rentenversicherungsträgern ein und bestimmt, nachdem diese vorliegen, einen Termin zur mündlichen Verhandlung. Die Ehe wird dann geschieden. Dieser Termin dauert, wenn keine streitigen Punkte zu klären sind, in der Regel nicht mehr als 10 bis 15 Minuten.

  • Online-Auftrag

Besonders einfach gestaltet sich die Beauftragung eines Anwaltes über ein Onlineformular.

Durch eine Online-Beauftragung ersparen sich die Scheidungswilligen unbequeme Besuche zu persönlichen Besprechungen bei einem Anwalt, die ansonsten anfallen können. Alle notwendigen Informationen lassen sich einfach und schnell online übermitteln.

Im günstigsten Fall werden die Parteien also lediglich zum Scheidungstermin bei Gericht persönlich erscheinen müssen – dies lässt sich leider nicht vermeiden, da die Eheleute dort persönlich angehört werden müssen.

  • Verfahrenskostenhilfe

Wer die Scheidungskosten nicht aus eigenen Mitteln aufbringen kann, hat u.U. Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (VKH)- Den haben alle Bürger, die aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten eines Scheidungsverfahrens aus eigenen Mitteln zu tragen. VKH umfasst die eigenen Rechtsanwaltsgebühren, sowie die entstandenen Gerichtskosten. Ihr Anwalt prüft gerne, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von VKH für Sie vorliegen.

  • Verfahrensdauer

Ein Scheidungsverfahren dauert in der Regel 6-8 Monate. Am meisten Zeit nimmt die Durchführung des Versorgungsausgleichs über die Rentenversicherungsträger in Anspruch. Sollte ein Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden (Ausschluss durch notariellen Vertrag ist möglich) kann sich die Verfahrensdauer erheblich verkürzen.

Gute Gründe

Die überwiegend positive Resonanz auf meinen Beitrag über die geplante Zwangsbeglückung aller deutschen Haushalte mit der BILD-“Zeitung“ am 23.06.2012 hat mich freudig überrascht. Ich wollte damit lediglich kurz und knapp meinen Unmut über diese Aktion ausdrücken und habe offenbar den Nerv vieler Gleichdenkender getroffen. Auch wenn mittlerweile sogar Udo Lindenberg sich nicht zu schade ist, für BILD zu werben: Ich lehne dieses Blatt und das journalistische Selbstverständnis, das dahinter steht, ab. Die Zeilen, mit denen am 21.06.2002 der fünfzigste Geburtstag von BILD im Magazin der Süddeutschen Zeitung gewürdigt wurden, beanspruchen auch zehn Jahre später weiterhin Beachtung. Und es gibt weitere gute Gründe, weshalb ich dieses Blatt noch nicht einmal geschenkt bekommen möchte.

Aber: Natürlich muss dies niemand dem Axel Springer Verlag mitteilen. Natürlich kann man die BILD-Zeitung auch einfach in den nächsten Mülleimer werfen. Man kann sie sogar lesen, wenn man die Nebenwirkungen nicht scheut. Aber niemand muss einen Widerspruch erklären oder, bei Nichtbeachtung, eine Abmahnung veranlassen. 

Allerdings: Wenn der Verlag die ausdrückliche Aufforderung, die Zustellung der BILD zu unterlassen, missachtet, wird dies eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Empfängers darstellen. Nach ständiger höchstricherlicher Rechtsprechung indiziert der erstmalige Rechtsverstoß die Gefahr zukünftiger Wiederholungen. Diese lässt sich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausschließen, welche auch gerichtlich geltend gemacht werden kann. Die Missachtung seiner Rechte muss sich niemand gefallen lassen, auch wenn die BILD darin Erfahrung hat. Fragen Sie mal Herrn Kachelmann. Oder Frau Köster. Oder unlängst Herrn Niedecken.

Es wurden einige Fragen gestellt, die ich abschließend beantworten möchte:

Einige Leser haben mich gefragt, warum ich mein Schreiben zunächst an die Hamburger Dependance der Axel Springer AG gerichtet habe: Weil mir diese Adresse vorlag und weil es im Ergebnis egal ist, ob den Verlag der Widerspruch gegen die Zustellung in Hamburg oder in Berlin erreicht. Um Missverständnisse zu vermeiden, habe ich das Schreiben nun aber an den Berliner Stammsitz gerichtet.

Ja, ein Fax sollte reichen. Allerdings ist die Rechtsprechung zu der Frage, ob ein Sendeprotokoll ausreichend ist, nicht einheitlich. Auf Nummer Sicher geht man, wenn das Schreiben auch postalisch per Einschreiben versendet wird.

Ja, auch ein Aufkleber, der konkret die Zustellung der BILD untersagt, sollte reichen. 

Ja, ich sehe auch eine Wiederholungsgefahr, sollte die BILD die Untersagungen nicht beachten. Wer sagt denn, dass der Verlag bei Erfolg der Aktion sie nicht jedes Jahr wiederholt?

BILD? … noch nicht einmal geschenkt!

Der Axel Springer Verlag plant, am 23.06.2012 eine Gratis-Ausgabe der BILD-“Zeitung“ an alle Haushalte in Deutschland zu verteilen. Betroffen davon seien „ca. 41 Millionen Haushalte inkl. Werbeverweigerer“.

Tatsächlich reicht ein „Keine Werbung“-Aufkleber auf dem Briefkasten in diesem Fall nicht aus, denn dieser gilt nach einer Entscheidung des OLG Hamm vom 14.07.2011 (I-4 U 42/11) nicht für kostenlose Anzeigenblätter mit lose eingelegten Werbeprospekten, worauf sich der Springer-Verlag sicher berufen wird. Darauf deutet die Ansage „inkl. Werbeverweigerer“ bereits hin.

Das LG Lüneburg hat allerdings am 30.09.2011 entschieden: „Das Zusenden von Postwurfsendungen gegen den ausdrücklichen Willen des Empfängers stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar.“

Ich lasse mir dieses Blatt nicht aufdrängen. Wer die BILD-“Zeitung“, wie ich, auch nicht geschenkt bekommen möchte und sich durch das Ansinnen des Springer-Verlages belästigt sieht, sollte dies dem Verlag ausdrücklich mitteilen und die unerwünschte Zustellung der Zeitung untersagen. Im Falle der Nichtbeachtung folgt eine Abmahnung, da die untersagte Zustellung des Blattes eine Rechtsverletzung begründen dürfte.

Das Anschreiben darf gerne als Muster verwendet werden. Denn: „Ich glaub, es hackt!“

Update, 25.01.2012: Ich wurde darauf hingewiesen, dass die ursprüngliche Ankündigung des Axel-Springer-Verlags nicht mehr im Internet steht. Die Seite wurde gelöscht, der Link funktioniert nicht mehr.
Das ändert an der Rechts- und Sachlage allerdings zunächst nichts: Die Gratis-Verteilung der Bild-Zeitung wurde angekündigt. Wer die Bild-Zeitung nicht gratis bekommen möchte, kann dem widersprechen. Sollte die Aktion von Verlagsseite hingegen abgesagt werden, würde sich ein Schreiben natürlich erübrigen.

LG Saarbrücken: Unerlaubte Veröffentlichung geschäftlicher E-Mails kann Unterlassungsanspruch begründen

Die Weitergabe und Veröffentlichung einer geschäftlichen E-Mail, die mit einem Vertraulichkeitsvermerk versehen ist, kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfassers verletzen und einen Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB begründen.

Dies hat das LG Saarbrücken in einem Einstweiligen Verfügungsverfahren am 16. Dezember 2011 entschieden (Az: 4 O 287/11).

Die Verfügungsbeklagte hatte eine E-Mail des Verfügungsklägers auf ihrer Webseite veröffentlicht, obwohl dieser oberhalb der Unterschrift ausdrücklich darauf hingewiesen hatte: „Einer Veröffentlichung wird mit Blick auf das Urheberrecht und Firmengeheimnis widersprochen.“

Zudem enthielten die E-Mails des Verfügungsklägers (am Ende) folgenden Vermerk: „Diese E-Mail enthält vertrauliche und rechtlich geschützte Informationen. Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind und diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie diese E-Mails. Das Kopieren von Inhalten dieser E-Mail, die Weitergabe ohne Genehmigung ist nicht erlaubt und stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.“

Nach Auffassung des Gerichtes müsse zwar bei einer E-Mail, anders als bei verschlossenen Briefsendungen, mit einer Weiterleitung und Verbreitung an Dritte gerechnet werden. Dies gelte aber nicht, wenn die Vertraulichkeit des Inhalts und der einer Weiterverbreitung entgegenstehende Wille in der E-Mail zutage trete (so auch LG Köln, Urteil vom 2.10.2008, Az.: 28 O 558/06).

Der Verfasser der E-Mails habe auf die fehlende Einwilligung zur Veröffentlichung ausdrücklich hingewiesen.

Es komme, so die Kammer, auch nicht darauf an, ob der Hinweis einen rechtlich wirksamen „Disclaimer“ darstelle. Jedenfalls ginge daraus hervor, dass der Verfasser eine Weiterverbreitung der E-Mails ausdrücklich untersagt habe, so dass diese wie verschlossene Briefe zu behandeln gewesen seien.

Der Verfügungsbeklagten wurde, nach einer Abwägung der gegenseitigen Interessen der Parteien, untersagt, die von der Verfügungsklägerin versandten E-Mails weiterhin zu veröffentlichen.

AG Düsseldorf: Keine Deckelung der Abmahnkosten bei Rechtsverletzung auf werbefinanzierter Webseite

Wer ein fremdes Gedicht ohne Genehmigung des Autors auf seiner mit Werbung finanzierten Webseite veröffentlicht, begeht eine Urheberrechtsverletzung und kann abgemahnt und zur Zahlung von Schadensersatz herangezogen werden.

Das Amtsgericht Düsseldorf (Urt. v. 30.3.2011 – 57 C 14084/10) sprach einem betroffenen Dichter nun die Zahlung von 606,75 EUR zu, weil dessen Adventsgedicht über einen Zeitraum von vier Monaten auf der Webseite des Beklagten frei zugänglich war.

Der Schadensersatz wurde nach dem Grundsatz der Lizenzanalogie ermittelt, nachdem der Kläger dargelegt hatte, dass er für die gewerbliche Nutzung seiner Werke mindestens 0,75 EUR pro Zeichen berechnete, was für das Gericht nachvollziehbar und angemessen war.

Der Beklagte wurde zudem zur Erstattung der geforderten Abmahnkosten verurteilt. Eine Berufung auf § 97a Abs. 2 UrhG, der eine Begrenzung der Erstattung auf 100 EUR vorsieht, war ihm verwehrt, da der Beklagte mit seiner Internetseite Werbeeinnahmen erzielte und deshalb kein Handeln außerhalb des geschäftlichen Verkehr vorlag. § 97a Abs. 2 UrhG priviligiert aber nur Privatpersonen.

Beraterhinweis:

Das Internet ist kein Selbstbedienungsladen. Wer sich bei fremden Urhebern bedient (egal ob Autoren oder Fotografen) und deren Werke ohne Zustimmung für eigene Zwecke verwendet, muss damit rechnen, kostenpflichtig abgemahnt zu werden und Schadensersatz zahlen zu müssen. Nur bei rein privater Nutzung und einmaliger Verwendung fremder Werke kommt dabei eine Deckelung der Abmahnkosten in Betracht – die Höhe des geschuldeten Schadensersatzes für die unberechtigte Nutzung eines fremden urheberrechtlich geschützten Werkes sollte aber auch Privatpersonen deutlich machen, dass Urheberrechtsverletzungen keine Bagatellen sind und sogar strafrechtlich verfolgt werden können.

BGH: Zu den Anforderungen an die Darlegungslast des die Miete mindernden Mieters

Ist die Mietsache mit einem Mangel behaftet, der ihre Gebrauchstauglichkeit nicht unerheblich beeinträchtigt, ist die Miete gem. § 536 BGB gemindert.
Die Mietminderung setzt nicht voraus, dass der Mieter das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung vorträgt und die Mängelursachen konkret darlegt.

Von dem Mieter kann nicht verlangt werden, dass er einen bestimmten Minderungsbetrag darlegt oder über eine hinreichend genaue Beschreibung der Mangelerscheinungen („Mangelsymptome“) hinaus die – ihm häufig nicht bekannte – Ursache dieser Symptome bezeichnet.

Dies hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 25.10.2011 (Az.: VIII ZR 125/11) festgestellt.

Danach reichte der Vortrag des Mieters in dem zu entscheidenden Rechtsstreit aus, dass „der Heizkörper nicht funktioniert.“ Er musste nicht die Art der Fehlfunktion oder gar die erzielten Temperaturen näher darlegen.

Der Mieter hatte außerdem ein Zuleitungsrohr zum WC als „durchgerostet und undicht“ beschrieben, was nach Auffassung des VIII. Zivilsenats ausreichend für eine Begründung der Mietminderung war. Konkrete Angaben über den Umfang der Roststelle und darüber, was mit der behaupteten Undichtigkeit des Zuleitungsrohrs gemeint sei, musste der Mieter nicht erbringen.

Der Mieter hatte zudem vorgetragen, aus einer alten, defekten Toilette im Keller mache sich durchdringender Fäkalgeruch im Haus breit.

Nach Ansicht des BGH war auch dieser Vortrag zur Begründung einer Mietminderung ausreichend. Der Mieter musste nicht die Dauer der Gerüche im Einzelnen schildern und darlegen, ob von der Geruchsentwicklung auch die von ihm genutzte Wohnung betroffen war. Durch den beschriebenen und mit Lichtbildern belegten Zustand der Toilette im Keller habe er den in den hiervon ausgehenden Geruchsbeeinträchtigungen liegenden Sachmangel hinreichend dargelegt.

Beraterhinweis:

Die Anforderungen an die Darlegungslast des die Miete mindernden Mieters dürfen nicht überspannt werden. Es reicht aus, wenn der Mieter die Mängel und die Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit darlegt – und unter Beweis stellt, wenn der Vermieter sie bestreitet. Ausssagen über den Umfang eines Mangels oder gar seine Ursachen, die dem Mieter oft gar nicht bekannt sind, braucht er indes nicht zu treffen.

BGH: Zur Verjährung vom Schadensersatzansprüchen des Vermieters

Was Vermieter oft nicht wissen: Schadensersatzansprüche gegen den Mieter wegen Beschädigungen der Mietsache verjähren nach § 548 Abs. 1 S. 2 BGB „in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält.“

Der Bundesgerichtshof hat nun in einer Entscheidung vom 12.10.2011 (VIII ZR 8/11) konkretisiert, wann der Vermieter einer Wohnung die Mietsache „zurückerhält.“ Das ist nicht bereits dann der Fall, wenn der Mieter erfolglos versucht, ihm die Wohnungsschlüssel zu übergeben. Der Vermieter muss vielmehr in den tatsächlichen Besitz der Wohnungsschlüssel gelangen, damit die Verjährungsfrist beginnt.

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat musste als Revisionsinstanz über folgenden Streitfall entscheiden:

Nachdem der Beklagte (Mieter) mit Anwaltsschreiben vom 02.07.2007 das Mietverhältnis wegen „Vertrauensverlustes“ fristlos, hilfsweise ordentlich zum 30.09.2007 gekündigt hatte, begehrte die Klägerin durch Einreichung eines Mahnbescheidsantrags am 19.03.2008 Schadensersatz wegen Beschädigungen an der Mietsache.

Der Beklagte berief sich auf Verjährung und wandte ein, bereits am 30.06.2007 die Rückgabe der Schlüssel persönlich angeboten zu haben und sie anschließend in den Briefkasten seiner bisherigen Wohnung geworfen zu haben.

Eine persönliche Abnahme der Wohnung fand dann erst am 01.10.2007 statt.
Der Senat entschied nun: Die Schadensersatzansprüche waren bei Einleitung des Mahnverfahrens noch nicht verjährt.

Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Rückgabe im Sinne des § 548 Abs. 1 BGB grundsätzlich eine Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters voraus, weil er erst durch die unmittelbare Sachherrschaft in die Lage versetzt wird, sich ungestört ein umfassendes Bild von etwaigen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache zu machen (Senatsurteil vom 14. Mai 1986 – VIII ZR 99/85, BGHZ 98, 59, 62 ff.; BGH, Urteil vom 10. Juli 1991 – XII ZR 105/90, NJW 1991, 2416 unter II 5 b bb; st. Rspr.).
Die Klägerin habe deshalb die Wohnung erst am 01.10.2007 zurückerhalten, denn weder durch das Angebot der Schlüsselrückgabe Ende Juni 2007, noch durch das Einwerfen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten habe die Klägerin die Sachherrschaft über die Wohnung zurückerhalten.

Die Klägerin sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Mietsache vor Beendigung des Vertragsverhältnisses, sozusagen „auf Zuruf“ zurückzunehmen. Sie sei daher durch ihre Weigerung, die Schlüssel sofort „an der Haustür“ entgegenzunehmen, als sie ihr von dem offenbar kurzfristig ausgezogenen Beklagten angeboten wurden, nicht in Annahmeverzug geraten.

Im Übrigen hätten die Parteien im Anschluss an die von dem Beklagten kurz nach der gescheiterten Schlüsselübergabe ausgesprochene Kündigung einvernehmlich einen „offiziellen“ Übergabetermin vereinbart und in der Folgezeit auch eingehalten, so dass auch mit Rücksicht auf Treu und Glauben kein Anlass bestehe, die Klägerin hinsichtlich der Verjährung ihrer Ersatzansprüche so zu behandeln, als habe sie die für den Verjährungsbeginn grundsätzlich maßgebliche unmittelbare Sachherrschaft über die streitige Wohnung bereits drei Monate vor der am 01.10.2007 erfolgten Übergabe erhalten. Die Verjährung begann also erst am 01.10.2007.

Die Klägerin hat somit die Schadensersatzansprüche noch in der 6-Monatsfrist des § 548 Abs. 1 S. 2 BGB gerichtlich geltend gemacht und die Verjährung dadurch gehemmt.

Beraterhinweis:

Vermieter sollten nach Rückerhalt einer Wohnung unbedingt darauf achten, mögliche Schadensersatzansprüche in der Frist des § 548 Abs. 1 S. 2 BGB geltend zu machen und zumindest zur Aufrechnung mit dem in der Regel bestehenden Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters zu stellen. Die Ansprüche müssen also dem Grunde nach dargelegt und dem Mieter gegenüber beziffert werden – und vom Kautionsguthaben in Abzug gebracht werden. Darüber hinausgehende Forderungen müssen in der 6-Monatsfrist gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls sich der Mieter auf den Eintritt der Verjährung berufen kann.

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